Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.07.2002 – 5 B 73.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:150702B5B73.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2002 wird verworfen.
2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, in dem die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg über das Nichtvorliegen des Verwaltungsrechtswegs zurückgewiesen worden ist, kann vom Bundesverwaltungsgericht nur überprüft werden, wenn nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Daran fehlt es. § 17 a Abs. 4 GVG eröffnet dagegen keine Nichtzulassungsbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1991 - BVerwG 5 ER 703.91 - und vom 16. März 1994 - BVerwG 4 B 223.93 - Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 1 und Nr. 9 = NVwZ 1994, 782).
Dem Kläger kann auch nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; denn sein Rechtsmittelantrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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