Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.07.2007 – 5 B 50.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:080707B5B50.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Februar 2006 und des Verwaltungs-gerichts Stuttgart vom 16. August 2004 sind unwirksam.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie die Klägerin klaglos gestellt und auch ihre Verpflichtung zur Tragung der Kosten anerkannt hat.
Zitierte Vorschriften
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