Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 – 5 B 40.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:310505B5B40.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 2005 wird verworfen.
2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, mit welchem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Januar 2005 zurückgewiesen wurde, nicht.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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