Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.02.2003 – 5 B 4.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:190203B5B4.03.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihre außerordentliche Beschwerde gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2002 und ihren Prozesskostenhilfeantrag mit Schriftsatz vom 12. Februar 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht mehr zu entscheiden.
Zitierte Vorschriften
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