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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.02.2003 – 5 B 4.03

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:190203B5B4.03.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Antragstellerin hat ihre außerordentliche Beschwerde gegen die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2002 und ihren Prozesskostenhilfeantrag mit Schriftsatz vom 12. Februar 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

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