Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.05.2005 – 5 B 30.05
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:020505B5B30.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. März 2005 wird verworfen.
2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört nicht der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, mit dem die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2004 zurückgewiesen sowie ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Beantragung der Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. November 2004 abgelehnt worden sind.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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