Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.11.2002 – 5 B 264.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:261102B5B264.02.0
Tenor
1. Die Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2002 und vom 4. Oktober 2002 werden verworfen.
2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehörten der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Mai 2002 (9 K 3919/01 VG Arnsberg) verworfen und der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren abgelehnt worden ist, sowie der ebenfalls angefochtene Nichtabhilfebeschluss, nicht.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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