Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.09.2002 – 5 B 235.02
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:110902B5B235.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2002 wird verworfen.
2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2002, durch den die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juni 2002 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, nicht. Für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine "außerordentliche Beschwerde" ist angesichts der abschließenden gesetzlichen Regelung seiner Zuständigkeiten im Instanzenzug, zu denen die Überprüfung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte der vorliegenden Art nicht gehört (§ 152 Abs. 1 VwGO), gegen das vom Antragsteller herangezogene Schrifttum jedenfalls seit den zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelungen im Zivilprozessrecht kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 /6 B 29.02 -).
Auch soweit der Antragsteller "hilfsweise" Wiederaufnahme und Behandlung seines Schriftsatzes als Gegenvorstellung begehrt, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung verwehrt. Denn zuständig für die Bescheidung von Wiederaufnahmeverfahren und Gegenvorstellungen ist das Gericht, das die beanstandete Entscheidung getroffen hat.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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