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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.04.2005 – 5 B 22.05

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:110405B5B22.05.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat seine "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2005, mit welchem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 2004 verworfen worden ist, mit Schriftsätzen vom 31. März/5. April 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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