Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.10.2004 – 5 B 22.04
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:071004B5B22.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren unter anderem des Herrn Stanislaus Bethke, des Vaters des Klägers zu 1, mit dem Aktenzeichen BVerwG 5 B 23.04 hat der Senat die Beschwerde des Vaters des Klägers zurückgewiesen. Damit fehlt es an einer Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides, in den die Kläger zu 1, 3 und 4 einbezogen werden könnten.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 B 22.04 entschieden?“