Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.04.2006 – 5 B 20.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:080406B5B20.06.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beigeladene hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 4. April 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 B 20.06 entschieden?“