Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.01.2007 – 5 B 188.06

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:290107B5B188.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2006 wird verworfen.

2. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, durch den eine Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wurde, nicht; die Beschwerde ist auch nicht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen worden.

Randnummer 2

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 5 B 188.06 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten