Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.02.2004 – 5 B 16.04
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:090204B5B16.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. November 2003 und vom 30. Dezember 2003 wird verworfen.
2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören der hier angefochtene Beschluss vom 19. November 2003 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts und der Beschluss vom 30. Dezember 2003 betreffend eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 19. November 2003 nicht.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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