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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.09.2007 – 5 B 150.07

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:180907B5B150.07.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 98 496 € festgesetzt (33 RVG).

4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2007 mit Schriftsatz vom 24. August 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Beklagte hat sich zur Höhe des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit geäußert, sie sieht den Wert als korrekt an.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

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