Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.06.2007 – 5 B 142.07
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:120607B5B142.07.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2007 wird verworfen.
2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist, auch soweit sie als „Rechtsbeschwerde wegen greifbarer Gesetzesverletzung“ eingelegt ist, unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 10. September 2004 zurückgewiesen wurde, nicht.
Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in bestimmten Fällen für denkbar gehalten worden. Insbesondere nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) kommt eine solche Möglichkeit aber nicht mehr in Betracht (Beschluss vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36; vgl. auch Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 15 S. 2 f.).
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für den mit weiterem Schreiben gestellten PKH-Antrag auf Zulassung einer Revision.
Sollte die Beschwerde, wie in dem Schreiben des Klägers allerdings nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, auch gegen den Anhörungsrügenbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2007 gerichtet sein, wäre sie aus denselben Gründen unzulässig.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 37 VermG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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