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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.01.2005 – 5 B 121.04

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:130105B5B121.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 2004 wird verworfen.

2. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Ablehnung des Vorsitzenden und der namentlich nicht genannten weiteren Richter ist offensichtlich unzulässig. Deshalb braucht über die Ablehnung nicht förmlich entschieden zu werden.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist abzulehnen, weil dieses Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, was Voraussetzung einer Beiordnung sowohl nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 ZPO als auch in einem Verfahren der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO ist. Erfolgsaussicht hätte eine Beschwerde nur, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO bestünden. Daran fehlt es hier indessen, insbesondere sind dem Vortrag des Klägers solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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