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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 27.12.2004 – 5 B 113.03

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:271204B5B113.03.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Bei offenem Verfahrensausgang entspricht die Kostenteilung billigem Ermessen. Der Vertreter der Klägerin hat mitgeteilt: "Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 hat die Fachhochschule M. durch Frau Professorin H., Studiengangsleiterin, den Studiengang 'Übersetzen und Dolmetschen' geschlossen. Der Studiengang 'Übersetzen' wird ab dem Wintersemester 2003/2004 keine Studentinnen aufnehmen." Streitgegenstand des Klageverfahrens war Ausbildungsförderung für den Studiengang "Übersetzen und Dolmetschen". Ob dieser Studiengang vor oder nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geschlossen worden ist, lässt sich eindeutig weder dem Vortrag der Klägerin noch dem des Beklagten entnehmen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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