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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.07.2004 – 5 B 107.03

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:280704B5B107.03.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2003 mit Schriftsatz vom 26. Juli 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

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