Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.07.2004 – 5 B 107.03
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:280704B5B107.03.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2003 mit Schriftsatz vom 26. Juli 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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