Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.11.2006 – 5 B 101.06
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:031106B5B101.06.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2006 mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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