Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.02.2008 – 5 AV 1.08
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:060208B5AV1.08.0
Tenor
1. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 5 AV 1.08 entschieden?“