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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.02.2008 – 5 AV 1.08

Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:060208B5AV1.08.0

Tenor

1. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihren Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 53 VwGO) mit Schriftsatz vom 31. Januar 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden für diese Verfahrensart nicht erhoben (KV zu § 3 Abs. 2 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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