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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2006 – 4 VR 1000.06

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:270406B4VR1000.06.0

Tenor

1. Das Änderungsverfahren wird eingestellt. Der Beschluss vom 27. April 2005 - BVerwG 4 VR 1003.04 - ist unwirksam.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Änderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Änderungsverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller hat auf den vom Antragsgegner und den Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellten Änderungsantrag seine Klage zurückgenommen, soweit er mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 beantragt hat. Somit ist die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage mit der Folge entfallen, dass in diesem Umfang der Planfeststellungsbeschluss dem Antragsteller gegenüber unanfechtbar geworden und die vom Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfallen ist (§ 80b Abs. 1 VwGO). Das Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist somit erledigt.

Randnummer 2

Zur Klarstellung ist das Änderungsverfahren einzustellen und der Beschluss vom 27. April 2005 - BVerwG 4 VR 1003.04 - für unwirksam zu erklären.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Eine weitere Erhebung von Gerichtskosten erfolgt aufgrund Vorbemerkung 5.2. Abs. 2 Satz 2 KV des GKG nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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