Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.02.2005 – 4 VR 1000.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:210205B4VR1000.05.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 2. Februar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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