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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.02.2003 – 4 C 7.02

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:250203B4C7.02.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Ober-verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom

15. Juli 2002 mit Schriftsatz vom 18. Februar 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162

Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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