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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2002 – 4 BN 10.02

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:130202B4BN10.02.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

Die Antragsteller haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2001 mit Schriftsatz vom 8. Februar 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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