Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.12.2012 – 4 B 47/11 (4 C 15/12)
Revisionszulassung; Voraussetzungen für die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange des Denkmalschutzes durch ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich
- Spruchkörper
- 4. Senat
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, unter welchen Voraussetzungen ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) öffentliche Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB).
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