Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.06.2003 – 4 B 39.03
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:250603B4B39.03.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. April 2003 mit Schriftsatz vom
23. Juni 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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