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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.10.2026 – 4 B 14.26

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:081026B4B14.26.0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2025 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 74 135,43 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der der Sache nach in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO stellt.

Randnummer 2

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2026 - 4 B 7.25 - juris Rn. 3 m. w. N.). Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 - juris Rn. 23 m. w. N. und vom 9. März 2017 - 4 B 8.17 - juris Rn. 2 m. w. N.). Daran fehlt es vorliegend.

Randnummer 3

Die Beschwerde formuliert schon nicht ausdrücklich eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts. Sie erschöpft sich darin, im Stil der Begründung eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels zu kritisieren, dass Fluglärmbetroffene die erforderlichen Maßnahmen des passiven Schallschutzes vorfinanzieren müssten, weil das Fluglärmgesetz und die Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV) ausschließlich Erstattungsansprüche vorsähen. Dies benachteilige Unbemittelte und verstoße deshalb gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit. Zugleich liege darin eine mittelbare Altersdiskriminierung, weil für ältere Menschen - wie den Kläger - auch eine kreditfinanzierte Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen ausgeschlossen sei. Letzteres folge aus der Wohnimmobilienkreditrichtlinie bzw. den nationalen deutschen Regelungen zu deren Umsetzung.

Randnummer 4

Selbst wenn man bei wohlwollendem Verständnis der Beschwerdeschrift aus diesem Vorbringen die Frage ableitet, ob die Ausgestaltung des Anspruchs aus § 9 FluLärmG als nachgelagerter Erstattungsanspruch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) vereinbar ist, legt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dar. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit betrifft den Zugang zu Gerichten und ist hier ersichtlich nicht berührt. Die Frage eines Verstoßes gegen das Verbot der (mittelbaren) Altersdiskriminierung hat der Verwaltungsgerichtshof behandelt und einen solchen abgelehnt (UA S. 10 f.). Mit der diesbezüglichen Argumentation setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander. Ungeachtet dessen ist der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend davon ausgegangen, dass ein Erstattungsanspruch jedenfalls wegen Ablaufs der Frist nach § 9 Abs. 7 Satz 2 FluLärmG inzwischen erloschen sei (UA S. 11 ff.). Auch insoweit ist der Kläger den Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere im Hinblick auf mögliche Konsequenzen des behaupteten Gleichheitsverstoßes - nicht substantiiert entgegengetreten.

Randnummer 5

2. Für einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nichts dargetan. Die Beschwerde rügt, es habe eines Hinweises des Gerichts bedurft, dass der Kläger seine erfolglosen Bemühungen um einen Kredit durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen müsse. Für den behaupteten Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, dass die Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Abweisung des Klageanspruchs zu 1) tragend damit begründet, dass mangels getätigter Aufwendungen kein Erstattungs- und Zusicherungsanspruch bestehe und das zugrunde liegende einfache Recht verfassungs- und europarechtskonform sei (UA S. 8 ff.). Nur ergänzend ("Im Übrigen") hat er darauf abgestellt, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, sich erfolglos um einen Kredit bemüht zu haben (UA S. 11).

Randnummer 6

3. Die Ausführungen der Beschwerde zu einem vermeintlichen Umsetzungs- und Vollzugsdefizit des Fluglärmgesetzes und der 2. FlugLSV lassen keinen Bezug zu den Revisionszulassungsgründen erkennen.

Randnummer 7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 9 FluLärmG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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