Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.03.2007 – 4 A 4.07
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:210307B4A4.07.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger zu 16 und 21 sowie die Kläger zu 17 und 18 tragen jeweils als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu je 1/2 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsätzen vom 13. März 2007 und 15. März 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladene hat zwar einen Antrag auf Klageabweisung gestellt, zur Klage aber inhaltlich nicht Stellung genommen. Da sie das gerichtliche Verfahren nicht gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre Kosten selbst trägt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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