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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.11.2005 – 4 A 4.05

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:141105B4A4.05.0

Tenor

1. Das Klageverfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln, der Beklagte zu einem Drittel; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das Klageverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil die Kläger und der Beklagte das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Randnummer 2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Hauptbeteiligten verhältnismäßig zu teilen; die Beigeladenen haben, da sie Anträge nicht gestellt und damit auch nicht das Risiko eigener Kostenpflicht übernommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Bei der Kostenverteilung zwischen den Hauptbeteiligten war zu berücksichtigen, dass die Kläger nicht nur die von dem Beklagten nunmehr vorgenommene Verlängerung des Wirtschaftsweges zu ihrem Flurstück 327 begehrt, sondern darüber hinaus die Planfeststellung insgesamt angefochten haben. Insoweit hätte ihre Klage keinen Erfolg gehabt (vgl. Urteile des Senats vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 1, 2 und 5.04 - DVBl 2005, 908 ff.).

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 72 Nr. 1 GKG n.F., § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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