Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.03.2007 – 4 A 3.07
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:120307B4A3.07.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. März 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladene hat zwar einen Antrag auf Klageabweisung gestellt, zur Klage aber inhaltlich nicht Stellung genommen. Da sie das gerichtliche Verfahren nicht gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre Kosten selbst trägt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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