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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.08.2005 – 4 A 2009.05

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:290805B4A2009.05.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 135 000 € tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 1/18 und die Kläger zu 3 und 4 jeweils zu 1/36 die bis zur Rücknahme ihrer Klage entstandenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 10. August 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1, 2 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von neun Klägern bzw. Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05 zum Zeitpunkt der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 2001.05 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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