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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.02.2007 – 4 A 2.07

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:220207B4A2.07.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. Februar 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladene hat zwar einen Antrag auf Klageabweisung gestellt, zur Klage aber inhaltlich nicht Stellung genommen. Da sie das gerichtliche Verfahren nicht gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre Kosten selbst trägt.

Randnummer 3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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