Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 – 4 A 19.02
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:020802B4A19.02.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. Juli 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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