Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.10.2006 – 4 A 1055.06
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:161006B4A1055.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger zu 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 bis 3.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Kläger zu 1 und 2 haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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