Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.05.2006 – 4 A 1019.06
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:220506B4A1019.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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