Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.12.2004 – 4 A 1014.04
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:281204B4A1014.04.0
Tenor
1. Der Beschluss des Gerichts vom 18. November 2004 wird wie folgt geändert.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig auf 21 930 000 € (15 000 € je Kläger bzw. klagender Rechtsgemeinschaft) festgesetzt.
Gründe
Die Berichtigung ist zulässig und geboten, da eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 122 Abs.1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO gegeben ist.
Dem Gericht wurde durch Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 mitgeteilt, dass die Kläger zu 1021 und 1022 mit der Klägerin zu 1411 und die Kläger zu 1064 und 1065 eine Rechtsgemeinschaft bilden.
Die Festsetzung des Streitwertes war dementsprechend zu berichtigen.
Die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 39 Abs.1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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