Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.09.2005 – 4 A 1012.05
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:140905B4A1012.05.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes in Höhe von
3. 90 000 € tragen die Kläger zu 1 und 2 jeweils zu 1/18 die bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 9. August 2005, der als Klagerücknahme zu verstehen ist, zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Beteiligung der Kläger an dem Gesamtstreitwert in dem Verfahren BVerwG 4 A 1040.04 zum Zeitpunkt der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahmen in dem Verfahren BVerwG 4 A 1040.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften die den Gesamtstreitwert bilden, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Zitierte Vorschriften
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