Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.07.2006 – 3 VR 2.05
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:270706B3VR2.05.0
Tenor
1. Das einstweilige Anordnungsverfahren wird eingestellt.
2. Die Gerichtskosten tragen Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Hier erschien es angemessen, in Anlehnung an die Regelung des § 160 VwGO die Kosten gegeneinander aufzuheben. Das Verfahren warf schwierige prozessuale und materiellrechtliche Fragen auf, sodass eine zweifelsfreie Aussage über den voraussichtlichen Ausgang ohne das erledigende Ereignis nicht möglich ist. Gründe, gleichwohl eine Partei allein mit den gesamten Verfahrenskosten zu belasten, sind nicht gegeben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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