Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.04.2007 – 3 PKH 5.07
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:260407B3PKH5.07.0
Tenor
Der Antrag der Klägerinnen, ihnen für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 30. Januar 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Den Klägerinnen kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 30. Januar 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von den Klägerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Über die abschließende gesetzliche Regelung des Instanzenzuges hinaus ist für eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts selbst in Fällen einer angeblich „greifbaren Gesetzeswidrigkeit“ der angegriffenen Entscheidung kein Raum. Dies ist in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG
6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz a.a.O. Nr. 15).
Zitierte Vorschriften
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