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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.07.2006 – 3 PKH 16.06

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:120706B3PKH16.06.0

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2006 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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