Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.02.2006 – 3 C 9.06
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:200206B3C9.06.0
Tenor
1. Die (Sprung-)Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Juli 2005 wird verworfen.
2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
4. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgesehen.
Gründe
Die (Sprung-)Revision ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil sie nicht gemäß § 134 Abs. 1 VwGO vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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