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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007 – 3 C 6.07

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:140507B3C6.07.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Januar 2007 mit Schriftsatz vom 24. April 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger ebenfalls mit Schriftsatz vom 24. April 2007 zurückgenommen, sodass sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

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