Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.05.2007 – 3 C 6.07
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:140507B3C6.07.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Januar 2007 mit Schriftsatz vom 24. April 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger ebenfalls mit Schriftsatz vom 24. April 2007 zurückgenommen, sodass sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt.
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