Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.03.2009 – 3 C 16.08
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:250309B3C16.08.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 2008 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. April 2006 sind wirkungslos.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, hier der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. sie hat durch den Erlass des Bescheids vom 26. November 2008 die von der Klägerin begehrte Grundentscheidung über die Anerkennung der Systemischen Therapie als Verfahren der vertieften Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten getroffen und damit die Erledigung herbeigeführt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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