Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.12.2018 – 3 B 9/18 (3 C 19/18)
Revisionszulassung; Arzneimitteleigenschaft; Abgrenzung Funktionsarzneimittel von Nahrungsergänzungsmittel
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:121218B3B9.18.0
- Normenkette
- Art. 1 Nr. 2 UAbs 2 EGRL 83/2001, § 54 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB
Gründe
Randnummer 1
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Präzisierung der Maßstäbe bieten, nach denen Funktionsarzneimittel von Nahrungsergänzungsmitteln abzugrenzen sind.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 1 RL 2001/83/EG
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