Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.05.2009 – 3 B 86.08
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:110509B3B86.08.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Mai 2008 mit Schriftsatz vom 4. Mai 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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