Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.11.2009 – 3 B 81.09
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:231109B3B81.09.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2009 mit Schriftsatz vom 8. November 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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