Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.07.2004 – 3 B 78.04
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:200704B3B78.04.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. August 2003 mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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