Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.04.2002 – 3 B 51.02
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:120402B3B51.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 180,67 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 15. Februar 2002 mit Schriftsatz vom 2. April 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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