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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 – 3 B 36.07

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:250607B3B36.07.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2007 mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

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