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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 – 3 B 34/11, 3 B 34/11 (3 C 31/11)

Anordnung des Ruhens der Approbation
Spruchkörper
3. Senat
Normenkette
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 6 Abs 1 Nr 1 BÄO

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2007 - BVerwG 3 C 52.06 - ab. Während dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtssatz zugrunde liegt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - entfallen, wenn das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, beruht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf dessen Rechtsauffassung, dass der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nicht entgegensteht.

Randnummer 2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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