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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 – 3 B 33.09

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:160609B3B33.09.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat bewertet den Schriftsatz des Klägers vom 2. Juni 2009 als Rücknahme seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. März 2009. Maßgeblich spricht dafür die Tatsache, dass die Beschwerde andernfalls als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. Ungeachtet der insoweit unvollständigen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hätte sich der Kläger nämlich gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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